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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z19;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Tatbestandselemente einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z19 iVm § 59 Abs 2 GewO 1973 muß im Spruch des Straferkenntnisses nicht ausgeführt werden, durch welchen Angestellten die vom Besch als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verantwortende Entgegennahme einer Bestellung vorgenommen wurde.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X05Im RIS seit
11.07.2001