RS Vwgh 1993/1/28 92/04/0112

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §348 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §358 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Aus dem letzten Satz des § 358 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß über die Frage, ob die GewO 1973 auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, in einem Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 nicht zu entscheiden ist. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr einem Verfahren nach § 348 GewO 1973 vorbehalten, welches jedoch mangels einer hiefür vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den in § 348 GewO 1973 festgelegten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen ist. Auf die Erledigung eines allein auf die Tätigkeit, der die Anlage zu dienen bestimmt ist, abgestellten Antrages auf eine Sachentscheidung nach § 358 Abs 1 GewO 1973 hatte der Betriebsinhaber keinen Rechtsanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040112.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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