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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadt Linz vom 7. Juli 1983 betreffend Bebauungsplan S 103/II/1; hinsichtlich der Grundstücke, die dem Antragsteller weder gehören noch von ihm gepachtet sind, kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre, solange nicht Baubewilligungen erteilt werden; hinsichtlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden oder von ihm gepachteten Grundstücke Zumutbarkeit des Ansuchens um eine Bauplatzbewilligung gemäß §§3 bis 5 Oö. BauO; keine Antragslegitimation
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan, BauplatzgenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V64.1983Dokumentnummer
JFR_10148798_83V00064_01