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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten
erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren
(Hinweis E 21.3.1983, 82/10/0112, 0113). Nach diesem haben hier
X und Y gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung
ausdrücklich "ALS VERTRETER der Anrainer......sowie aller
Personen, die sich mit ihrer Unterschrift gegen den
Neubau......ausgesprochen haben," erhoben, ohne sich selbst als
Berufungswerber zu erklären. Berufungswerber waren daher nicht
X und Y, sondern die von diesen als vertreten Bezeichneten.
Dadurch, daß die belBeh jedoch nicht über die Berufung der als Rechtsmittelwerber Bezeichneten, sondern AUSDRÜCKLICH über die Berufung "DES X UND DES Y", denen nach den äußeren Tatbestand der Prozeßhandlung nicht die Stellung der Rechtsmittelwerber sondern (nur) der Parteienvertreter zukam, entschied, verkannte sie die Rechtslage. Die belBeh belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit den Inhaltes.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040294.X01Im RIS seit
20.11.2000