RS Vwgh 1993/1/28 90/04/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten

erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren

(Hinweis E 21.3.1983, 82/10/0112, 0113). Nach diesem haben hier

X und Y gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung

ausdrücklich "ALS VERTRETER der Anrainer......sowie aller

Personen, die sich mit ihrer Unterschrift gegen den

Neubau......ausgesprochen haben," erhoben, ohne sich selbst als

Berufungswerber zu erklären. Berufungswerber waren daher nicht

X und Y, sondern die von diesen als vertreten Bezeichneten.

Dadurch, daß die belBeh jedoch nicht über die Berufung der als Rechtsmittelwerber Bezeichneten, sondern AUSDRÜCKLICH über die Berufung "DES X UND DES Y", denen nach den äußeren Tatbestand der Prozeßhandlung nicht die Stellung der Rechtsmittelwerber sondern (nur) der Parteienvertreter zukam, entschied, verkannte sie die Rechtslage. Die belBeh belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit den Inhaltes.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040294.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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