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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §27 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 3 lit a und b der Tir BauO, ist im Gegensatz zu den allen Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen, die im § 27 Abs 2 legcit angeführt sind, der Nachweis des Eigentums (Baurechtes) an der zu bebauenden Grundfläche bzw die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder Bauberechtigten nur einem Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für einen Naubau, Zubau oder Umbau eines Gebäudes anzuschließen. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung, da es dem Eigentümer unbenommen bleibt, den Bau durch Unterlassungsklage ungeachtet einer bestehenden Baubewilligung zu verhindern, sofern er nicht zivilrechtlich zur Zustimmung verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060236.X01Im RIS seit
11.07.2001