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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Bescheides als rechtswidrig kommt es nicht darauf an, ob die bescheiderlassende Behörde an dieser Rechtswidrigkeit ein Verschulden trifft oder nicht (etwa Eintritt der Rechtswidrigkeit durch Aufhebung der anzuwendenden Norm durch den VfGH oder Kundmachung einer der Behörde nicht bekannten Rechtsvorschrift nach ihrer Beschlußfassung aber vor Zustellung des Bescheides).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060099.X02Im RIS seit
11.07.2001