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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist eine Person zwar im Betreff des angefochtenen Bescheides genannt, beziehen sich auf sie aber weder der Spruch noch die Begründung, und wurde ihr der Bescheid auch nicht zugestellt, kann sie durch den ihr gegenüber nie erlassenen angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040294.X02Im RIS seit
20.11.2000