RS Vwgh 1993/1/28 90/04/0294

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Person zwar im Betreff des angefochtenen Bescheides genannt, beziehen sich auf sie aber weder der Spruch noch die Begründung, und wurde ihr der Bescheid auch nicht zugestellt, kann sie durch den ihr gegenüber nie erlassenen angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040294.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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