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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des D.I. S P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W D, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 2003, Zl. 139.336/2-III/4/03, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 2003 wurde der Berufung des (nun) Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 20, vom 29. Juli 2003, mit welchem ihm gemäß §23 Abs7 FrG 1997 aufgrund einer Mitteilung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, gemäß §14 Abs4 AsylG 1997 ungeachtet des §28 Abs5 FrG 1997 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes iSd Art1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention von Amts wegen ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde, keine Folge gegeben.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird - ohne nähere Begründung - lediglich mit dem Hinweis, daß mit der Überführung in das Rechtsregime des Fremdenrechts der Verlust des Konventionsreisepasses einhergehe, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3. Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Mit dem bloßen Hinweis auf den Verlust des Konventionsreisepasses ist er seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Art85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1535.2003Dokumentnummer
JFT_09959669_03B01535_00