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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z60;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 60 GewO 1973 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Besch in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040195.X02Im RIS seit
20.11.2000