RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0236

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1989 §35 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Stehen der Durchführung von Bauarbeiten zivilrechtliche Hindernisse (Unterlassungsanspruch des Grundeigentümers) entgegen, so tritt die Baubewilligung nach Ablauf der Baubeginnfrist von selbst außer Kraft.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060236.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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