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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurde das unter Strafe gestellte Verhalten dem Besch als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt. Zwar handelte der Besch in seinem gewerberechtlichen Verantwortungsbereich nach dem Spruchwortlaut jeweils "durch einen Angestellten", es war jedoch - wenn auch rückbezogen auf das Vorgehen des jeweiligen Angestellten - sein Verhalten, welches vom Schuldspruch als rechtswidrig und schuldhaft erfaßt wurde. Tatort des den Gegenstand der Bestrafung bildenden Verhalten des Besch als des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher der Standort des Gewerbebetriebes der GmbH (Hinweis E 30.10.1990, 89/04/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X02Im RIS seit
11.07.2001