RS Vwgh 1993/1/28 92/04/0131

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 idF 1988/399;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurde das unter Strafe gestellte Verhalten dem Besch als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt. Zwar handelte der Besch in seinem gewerberechtlichen Verantwortungsbereich nach dem Spruchwortlaut jeweils "durch einen Angestellten", es war jedoch - wenn auch rückbezogen auf das Vorgehen des jeweiligen Angestellten - sein Verhalten, welches vom Schuldspruch als rechtswidrig und schuldhaft erfaßt wurde. Tatort des den Gegenstand der Bestrafung bildenden Verhalten des Besch als des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher der Standort des Gewerbebetriebes der GmbH (Hinweis E 30.10.1990, 89/04/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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