RS Vwgh 1993/1/28 91/04/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß die Tat (etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides) soweit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Beh ausgegangen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040246.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten