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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß die Tat (etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides) soweit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Beh ausgegangen ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040246.X01Im RIS seit
20.11.2000