RS Vwgh 1993/1/28 92/16/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1;
GrEStG 1955 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0170 2

Stammrechtssatz

§ 1 Abs 1 GrEStG 1955 unterwirft die dort genannten Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, ohne eine Teilung des Rechtsvorganges in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die an einen bestimmten Verkehrsvorgang, im vorliegenden Fall an den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück anknüpft. Die Gestaltung dieses Rechtsvorganges ist den vertragsschließenden Parteien selbst überlassen. Daraus folgt, daß der von den vertragsschließenden Parteien einheitlich vereinbarte Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespaltet werden kann. Es ist lediglich zu prüfen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach "§ 4 GrEStG 1955" entspricht (Hinweis E VS 29.9.1977, 1652/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160094.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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