RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0215

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Hinweis, daß das Bauen ohne Vorliegen von behördlichen Bewilligungen einen äußerst schweren Eingriff in die Rechtsordnung darstellt, läßt insbesondere jede Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (hier: Übernahme einer Liegenschaft mit einem vorhandenen Rohbau und Scheunenzubau, die nicht den naturschutzbehördlichen und baubehördlichen Bewilligungen entsprechen, durch den Rechtsnachfolger und deren Fertigstellung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060215.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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