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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Hinweis, daß das Bauen ohne Vorliegen von behördlichen Bewilligungen einen äußerst schweren Eingriff in die Rechtsordnung darstellt, läßt insbesondere jede Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (hier: Übernahme einer Liegenschaft mit einem vorhandenen Rohbau und Scheunenzubau, die nicht den naturschutzbehördlichen und baubehördlichen Bewilligungen entsprechen, durch den Rechtsnachfolger und deren Fertigstellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060215.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009