RS Vwgh 1993/1/28 91/04/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §248a;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §376 Z34a;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen unbefugten Sammelns und Beseitigens von Sonderabfall setzt die (amtswegige) Ermittlung und Begründung voraus, daß und warum es sich im konkreten um Sonderabfall gehandelt hat.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040113.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten