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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Bestrafung wegen unbefugten Sammelns und Beseitigens von Sonderabfall setzt die (amtswegige) Ermittlung und Begründung voraus, daß und warum es sich im konkreten um Sonderabfall gehandelt hat.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040113.X01Im RIS seit
11.07.2001