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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z17;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 50 Abs 1 Z 2 GewO 1973 einerseits und der des § 53a GewO 1973 andererseits ergibt sich, daß Lieferungen von Waren auf Bestellung und ein Feilbieten von Waren im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus voneinander zu unterscheiden und somit begrifflich gegeneinander abzugrenzen sind. Beim Feilbieten werden demnach Waren zur Abgabe bereitgehalten, dh, wenn es sich um ein Feilbieten im Umherziehen handelt, von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus zwecks Verkaufes mitgeführt, ohne daß die betreffenden Waren vorher bestellt worden wären. Ein besonderes Tatbestandselement der Bereitschaft, an jeden Kauflustigen zu verkaufen, enthält die Bestimmung des § 53a GewO 1973 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X03Im RIS seit
11.07.2001