RS Vwgh 1993/1/28 91/04/0204

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0294 1

Stammrechtssatz

In Ansehung des § 367 Z 26 GewO 1973 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des § 367 Z 26 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040204.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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