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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Die in § 370 Abs 2 GewO 1973 vorgesehene Verhängung von Strafen gegen den Geschäftsführer hat zur Voraussetzung, daß sich ein im Hinblick auf eine Verwaltungsstrafnorm ergebender Unrechtsvorwurf und Schuldvorwurf gegen den Geschäftsführer richtet. Insofern stellt dessen Verhalten in dessen für die Rechtmäßigkeit des Gewerbebetriebes bestehenden Verantwortungsbereich die Begehung der Verwaltungsübertretung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X01Im RIS seit
11.07.2001