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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0121 92/16/0122Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/16/0125 5Stammrechtssatz
Die Bewertung der Gegenleistung hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen. Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt einer Genehmigung, so sind jedoch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Verhältnisse (Steuersatz, Besteuerungsgrundlage) am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047, VwSlg 5699 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160120.X03Im RIS seit
14.01.2002