RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0216

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L82000 Bauordnung
L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;
LStG Tir 1989 §43;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0217

Rechtssatz

Anrainer, an deren Grundstück die geplante Straße lediglich vorbeiführt, haben keine Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren nach dem Tir LStG 1989. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Formulierung

in § 42 Abs 2 Tir LStG 1989: "und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen". Diese Bestimmung dient nur dazu, Umstände zu erheben, nach denen Personen die Parteistellung gem § 43 Tir LStG 1989 zukommt (Hinweis auf die andere Rechtslage nach § 6 Abs 1 u. 3 NÖ LStG, LGBl 8500-1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060216.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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