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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0217Rechtssatz
Anrainer, an deren Grundstück die geplante Straße lediglich vorbeiführt, haben keine Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren nach dem Tir LStG 1989. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Formulierung
in § 42 Abs 2 Tir LStG 1989: "und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen". Diese Bestimmung dient nur dazu, Umstände zu erheben, nach denen Personen die Parteistellung gem § 43 Tir LStG 1989 zukommt (Hinweis auf die andere Rechtslage nach § 6 Abs 1 u. 3 NÖ LStG, LGBl 8500-1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060216.X01Im RIS seit
03.05.2001