RS Vwgh 1993/1/28 92/04/0207

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §26 Abs2;

Rechtssatz

Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 26 Abs 1 und 2 GewO 1973 ergibt, kann dem (kumulativen) Tatbestandsmerkmal des Abs 2, wonach nach der Persönlichkeit der natürlichen Person die Erwartung gegeben sein muß, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird, kein von dem des Abs 1 abweichender Regelungsinhalt beigemessen werden (Hinweis E 18.4.1989, 89/04/0007; E 19.6.1990, 90/04/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040207.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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