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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 26 Abs 1 und 2 GewO 1973 ergibt, kann dem (kumulativen) Tatbestandsmerkmal des Abs 2, wonach nach der Persönlichkeit der natürlichen Person die Erwartung gegeben sein muß, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird, kein von dem des Abs 1 abweichender Regelungsinhalt beigemessen werden (Hinweis E 18.4.1989, 89/04/0007; E 19.6.1990, 90/04/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040207.X04Im RIS seit
11.07.2001