RS Vwgh 1993/1/28 92/16/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0121 92/16/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VWGH E 1992/12/21 91/16/0125 3

Stammrechtssatz

Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich nur für ein selbständiges Wirtschaftsgut oder für eine ganze wirtschaftliche Einheit maßgebend. Der gemeine Wert muß ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (Hinweis E 28.1.1953, 905/52, VwSlg 703 F/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160120.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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