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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art116 Abs1;Rechtssatz
Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es bei einer Gemeindebeschwerde nach Art 119a Abs 9 B-VG nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (Hinweis B 25.1.1991, 89/17/0111; hier könnte von einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinde nur dann gesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird. Eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060233.X02Im RIS seit
20.11.2000