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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erteilung einer Baubewilligung ohne die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers iSd § 27 Abs 3 litb Tir BauO stellt "sicherlich" nicht eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des betroffenen Grundeigentümers dar, sondern nur, soweit sie die Bauordnung festlegt. Im übrigen werden lediglich privatrechtliche Ansprüche verletzt, die gemäß § 1 JN im Zivilrechtsweg wahrzunehmen sind.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060236.X03Im RIS seit
11.07.2001