RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0236

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Baubewilligung ohne die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers iSd § 27 Abs 3 litb Tir BauO stellt "sicherlich" nicht eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des betroffenen Grundeigentümers dar, sondern nur, soweit sie die Bauordnung festlegt. Im übrigen werden lediglich privatrechtliche Ansprüche verletzt, die gemäß § 1 JN im Zivilrechtsweg wahrzunehmen sind.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060236.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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