RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0117

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1989 §40 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit Erlassung des Abbruchbescheides ist auch ein bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls anzunehmendes Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Bauführung dem seinerzeitigen Bewilligungsbescheid entsprach oder nicht, jedenfalls weggefallen, weil die Bekämpfung dieses Abbruchbescheides und die damit verbundene Prüfung der Frage, ob die Bauführung konsensmäßig ist, diesem rechtlichen Interesse in ausreichendem Maße Rechnung trägt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060117.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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