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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §28 Abs1;Rechtssatz
Im Nachsichtsverfahren im Sinne des § 28 und § 346 GewO 1973 ist über keine Frage zu entscheiden, die sich im Verfahren über das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin als Vorfrage gestellt hätte, weil für die Entscheidung im Sinne des Konzessionsansuchens unter anderem gemäß § 323b Abs 1 Z 1 GewO 1973 der bereits vorhandene Befähigungsnachweis, also nicht das allfällige Vorliegen lediglich von Nachsichtsvoraussetzungen ohne rechtskräftige Nachsichtserteilung, Tatbestandsvoraussetzung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040264.X02Im RIS seit
12.06.2001