RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0189

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Rechtsstellung des Baubewilligungswerbers durch den Ausgang eines (auf sein Projekt bezogenes) Widmungsbewilligungsverfahren in der Weise berührt wird, daß im Fall der Versagung der Widmungsbewilligung die Erteilung einer Baubewilligung zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 1, 2, 5 BauO Stmk ausgeschlossen ist, kommt dem Bewilligungswerber des Bauverfahrens nach den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschriften ein rechtliches Interesse am Ausgang des Widmungsbewilligungsverfahrens zu. Schon dies führt zur Parteistellung des Baubewilligungswerbers auch in einem Widmungsbewilligungsverfahrens, welches nicht von ihm, sondern vom Grundeigentümer eingeleitet wurde.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060189.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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