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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da die Rechtsstellung des Baubewilligungswerbers durch den Ausgang eines (auf sein Projekt bezogenes) Widmungsbewilligungsverfahren in der Weise berührt wird, daß im Fall der Versagung der Widmungsbewilligung die Erteilung einer Baubewilligung zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 1, 2, 5 BauO Stmk ausgeschlossen ist, kommt dem Bewilligungswerber des Bauverfahrens nach den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschriften ein rechtliches Interesse am Ausgang des Widmungsbewilligungsverfahrens zu. Schon dies führt zur Parteistellung des Baubewilligungswerbers auch in einem Widmungsbewilligungsverfahrens, welches nicht von ihm, sondern vom Grundeigentümer eingeleitet wurde.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060189.X01Im RIS seit
03.05.2001