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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §20 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß in der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Zentralkläranlage auch Klärschlamm anfällt, der - im Falle seiner Eignung - auch der Landwirtschaft zugeführt werden kann, ist nicht geeignet, die in die Berechnung des Erschließungsbeitrages einbezogenen Betriebsgebäude und Betriebsanlagen als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile im Sinne der Begünstigungsvorschrift des § 20 Abs 4 Tir BauO 1978 zu subsumieren. Darunter sind vielmehr ausschließlich die einem landwirtschaftlichen Betrieb - und zwar dessen landwirtschaftlicher Produktion (also nicht Wohnzwecken) im Sinne des § 5 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 1984/287 - dienenden Gebäude und Gebäudeteile zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989170135.X02Im RIS seit
11.07.2001