RS Vwgh 1993/1/29 89/17/0135

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BauO Tir 1978 §20 Abs4;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß in der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Zentralkläranlage auch Klärschlamm anfällt, der - im Falle seiner Eignung - auch der Landwirtschaft zugeführt werden kann, ist nicht geeignet, die in die Berechnung des Erschließungsbeitrages einbezogenen Betriebsgebäude und Betriebsanlagen als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile im Sinne der Begünstigungsvorschrift des § 20 Abs 4 Tir BauO 1978 zu subsumieren. Darunter sind vielmehr ausschließlich die einem landwirtschaftlichen Betrieb - und zwar dessen landwirtschaftlicher Produktion (also nicht Wohnzwecken) im Sinne des § 5 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 1984/287 - dienenden Gebäude und Gebäudeteile zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170135.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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