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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §50 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0011 93/17/0012 93/17/0013 93/17/0014 93/17/0015Rechtssatz
Ist eine Organstrafverfügung aufgrund verspäteter Einzahlung "gegenstandslos" geworden, kommt dieser für das in der Folge eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zu (Hinweis E 13.2.1985, 85/18/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170010.X01Im RIS seit
03.04.2001