RS Vwgh 1993/1/29 93/17/0010

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §50 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0011 93/17/0012 93/17/0013 93/17/0014 93/17/0015

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Strafbemessung im Grunde des § 19 VStG nicht auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 13.2.1985, 85/18/0030).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170010.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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