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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0011 93/17/0012 93/17/0013 93/17/0014 93/17/0015Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Strafbemessung im Grunde des § 19 VStG nicht auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 13.2.1985, 85/18/0030).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170010.X02Im RIS seit
03.04.2001