RS Vwgh 1993/1/29 90/17/0006

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §2 Z7;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Es ist bei einer Aufschließungsabgabe kein offenbar verfehlter und unsachlicher Gesichtspunkt, wenn der Gesetzgeber (auch) die Zahl von Bauplätzen als eine Komponente für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages heranzieht. Unter dem Gesichtspunkt, daß es im Durchschnittsfall bei vielen kleineren Bauplätzen zu einer größeren Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen, zu deren Herstellung der Abgabenertrag beitragen soll, kommt als bei wenigen Grundstücken mit großzügigerer Bauplatzgestaltung, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170006.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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