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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;Rechtssatz
Es ist bei einer Aufschließungsabgabe kein offenbar verfehlter und unsachlicher Gesichtspunkt, wenn der Gesetzgeber (auch) die Zahl von Bauplätzen als eine Komponente für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages heranzieht. Unter dem Gesichtspunkt, daß es im Durchschnittsfall bei vielen kleineren Bauplätzen zu einer größeren Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen, zu deren Herstellung der Abgabenertrag beitragen soll, kommt als bei wenigen Grundstücken mit großzügigerer Bauplatzgestaltung, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170006.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009