RS Vwgh 1993/1/29 90/17/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0171 B 23. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nur in einem Zweifelsfall ist die Beh verpflichtet, sich über die Frage der Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170200.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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