RS Vwgh 1993/1/29 92/17/0042

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5

Stammrechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170042.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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