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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/18/0091 3 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Eine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beh vom Besch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form verlangen könnte, besteht nicht (auf die abweichende Auswertung auf dem Evidenzbearbeitungsblatt zu E 17.12.1986, 86/03/0125 und in der dieses E betreffenden VwSlg 12355 A/1986 wird hingewiesen).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweismittel ZeugenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170316.X05Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008