RS Vwgh 1993/1/29 90/17/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/18/0091 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beh vom Besch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form verlangen könnte, besteht nicht (auf die abweichende Auswertung auf dem Evidenzbearbeitungsblatt zu E 17.12.1986, 86/03/0125 und in der dieses E betreffenden VwSlg 12355 A/1986 wird hingewiesen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweismittel ZeugenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170316.X05

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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