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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BauO Bgld 1926;Rechtssatz
Da die bis 31.12.1969 geltende Bgld BauO 1926 eine Bauplatzerklärung nicht vorsah, vielmehr die Qualifikation eines Grundes als Bauplatz mit der Baubewilligung entstand, erfordert es eine sinngemäße Anwendung des § 21 Abs 2 Bgld BauO 1969, daß man die "Bauplatzerklärung" für den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen mit der "Baubewilligung" gleichsetzt. Eine sinngemäße Anwendung dieser Gesetzesstelle erfordert allerdings weiters, daß das Entstehen des Abgabenanspruches nicht früher als mit dem Inkrafttreten der Bgld BauO 1969 angenommen wird, weil erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine entsprechende Abgabe auf Grund des § 113 Abs 1 in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes eingehoben werden konnte. Vom Boden dieser Auslegung aus läßt sich also die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches anhand der Sonderbestimmung des § 21 Abs 2 Bgld BauO 1969 lösen, sodaß ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Bestimmungen (vgl § 3 der Bgld LAO, LGBl Nr 1963/2) nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170200.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011