RS Vwgh 1993/1/29 90/17/0200

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1926;
BauO Bgld 1969 §113 Abs1;
BauO Bgld 1969 §115 Abs1;
BauO Bgld 1969 §18 Abs4;
BauO Bgld 1969 §21 Abs2;
LAO Bgld 1963 §3;

Rechtssatz

Da die bis 31.12.1969 geltende Bgld BauO 1926 eine Bauplatzerklärung nicht vorsah, vielmehr die Qualifikation eines Grundes als Bauplatz mit der Baubewilligung entstand, erfordert es eine sinngemäße Anwendung des § 21 Abs 2 Bgld BauO 1969, daß man die "Bauplatzerklärung" für den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen mit der "Baubewilligung" gleichsetzt. Eine sinngemäße Anwendung dieser Gesetzesstelle erfordert allerdings weiters, daß das Entstehen des Abgabenanspruches nicht früher als mit dem Inkrafttreten der Bgld BauO 1969 angenommen wird, weil erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine entsprechende Abgabe auf Grund des § 113 Abs 1 in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes eingehoben werden konnte. Vom Boden dieser Auslegung aus läßt sich also die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches anhand der Sonderbestimmung des § 21 Abs 2 Bgld BauO 1969 lösen, sodaß ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Bestimmungen (vgl § 3 der Bgld LAO, LGBl Nr 1963/2) nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170200.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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