Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
Wenn in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, handelt es sich um Feststellungen bestimmter, auf den Einzelfall bezogener Tatsachen. Die Feststellung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt derart nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170303.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008