RS Vwgh 1993/1/29 89/17/0135

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1978 §16 Abs1;
BauO Tir 1978 §16 Abs2;
BauO Tir 1978 §19 Abs8;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die in § 19 Abs 8 Tir BauO 1978 genannten privatrechtlichen Vereinbarungen können wegen der Bezugnahme des § 19 Abs 8 auf § 16 Abs 2 Tir BauO 1978 nur Vereinbarungen sein, deren Gegenstand die Verkehrserschließung IM BAULAND ist (Hinweis E 22.2.1991, 88/17/0223). Nur dort, wo die verkehrsmäßige

Erschließung des Baulandes, die gemäß § 16 Abs 1 erster Satz Tir BauO 1978 eine PFLICHTaufgabe der Gemeinde bildet, von einem Privaten auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung übernommen wurde, können hiefür erbrachte Aufwendungen gemäß § 19 Abs 8 Tir BauO 1978 bei der Abgabenvorschreibung

Berücksichtigung finden. Die Erbringung von privaten Aufwendungen für die verkehrsmäßige Erschließung von Bauplätzen, die außerhalb des Pflichtaufgabenbereiches der Gemeinde, was die Verkehrserschließung anlangt, liegen, bedeutet hingegen keine Ersparnis der Gemeinde an gebotenen finanziellen Aufwendungen, die eine Anrechnung rechtfertigen könnte. Bedenken gegen die Sachlichkeit der in diesem Zusammenhang angewendeten Rechtsvorschriften sind daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170135.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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