RS Vwgh 1993/1/29 91/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1090;
B-VG Art7 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs3 idF 1981/016;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/30 89/17/0062 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 in der bis zum Ablauf des 30.11.1989 in Kraft gestandenen Fassung und aus § 34 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1981/16 geht hervor, daß der Verpächter "neben dem früheren Pächter" für gewisse Steuerbeträge haftet. Nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang ist unter dem früheren Pächter lediglich eine Person oder eine Mehrheit von Personen zu verstehen, die den Pachtbetrieb vom Verpächter gepachtet hat. Eine Person, deren Rechte hinsichtlich des Pachtbetriebes sich nicht aus ihrem Rechtsverhältnis mit dem Pächter des Pachtriebes ableiten lassen, ist nicht Pächter des Verpächters, sondern Afterpächter. Für Abgabenschuldigkeiten solcher Personen haftet daher der Verpächter im Grunde der in Rede stehenden Haftungsbestimmungen nicht. Für diese Auslegung sprechen auch die vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 5.12.1988, G 82, 83, 85 bis 88, 90/88, 207/88 ins Treffen geführten Umstände, deretwegen die Einrichtung einer abgabenrechtlichen Haftung des Verpächters für bestimmte Abgabenschulden eines früheren Pächters sachlich gerechtfertigt erscheint. Zu diesen Umständen gehört nämlich insb das Bestehen eines Vertragsbandes zwischen dem Verpächter und dem Pächter mit der daraus entspringenden Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Pachtvertrages, die Teilnahme des Verpächters durch den Pachtzins am Ertrag des Betriebes und das Zurückfallen des Betriebes an den Verpächter nach dem Ende des Pachtverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170048.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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