Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170042.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017