TE Vfgh Beschluss 2004/4/2 B421/04

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Veröffentlicht am 02.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

FamilienlastenausgleichsG 1967 §2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag der W B, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte OEG B, K & P, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. Februar 2004, Zl. RV/0276-W/04, wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. Februar 2004, Zl. RV/0276-W/04, mit dem zu Unrecht bezogene Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum März 2003 bis September 2003 zurückgefordert wurden.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des von der Einschreiterin vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, zumal es grundsätzlich im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers steht, die Gewährung von Familienbeihilfe an volljährige Kinder an die Voraussetzung der Berufsausbildung zu binden (vgl. auch VfSlg. 8605/1979), oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen(§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

Familienlastenausgleich, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B421.2004

Dokumentnummer

JFT_09959598_04B00421_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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