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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bestimmungen, die der Wahrung des Stadtbildes und schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Vorschriften, die außer den öffentlichen Interessen auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Durch die Änderung lediglich der Fensteröffnungen bzw Türöffnungen im Bereich der Gartenfront ohne Auswirkungen auf die Gebäudehöhe, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050272.X01Im RIS seit
03.05.2001