RS Vwgh 1993/2/2 92/05/0272

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bestimmungen, die der Wahrung des Stadtbildes und schönheitlichen Rücksichten dienen, gehören nicht zu jenen Vorschriften, die außer den öffentlichen Interessen auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Durch die Änderung lediglich der Fensteröffnungen bzw Türöffnungen im Bereich der Gartenfront ohne Auswirkungen auf die Gebäudehöhe, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050272.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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