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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Zuge einer Baueinstellung kommt ein Parteiengehör nicht in Betracht. Stellt ein Organ der Baubehörde an Ort und Stelle fest, daß ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen Baubewilligung eine Bauführung erfolgt, so besteht für die Baubehörde keine Veranlassung, ein Ermittlungsverfahren darüber durchzuführen, wer die Durchführung dieser Bauarbeiten bei der Behörde angezeigt hat.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050270.X02Im RIS seit
03.05.2001