RS Vwgh 1993/2/2 92/05/0270

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauO Wr §127 Abs8 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Zuge einer Baueinstellung kommt ein Parteiengehör nicht in Betracht. Stellt ein Organ der Baubehörde an Ort und Stelle fest, daß ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen Baubewilligung eine Bauführung erfolgt, so besteht für die Baubehörde keine Veranlassung, ein Ermittlungsverfahren darüber durchzuführen, wer die Durchführung dieser Bauarbeiten bei der Behörde angezeigt hat.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050270.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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