RS Vwgh 1993/2/2 92/12/0126

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken gegen § 25 Abs 4 PVG wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 Abs 1 B-VG. Das Personalvertretungsrecht unterscheidet in der Organisation der Personalvertretung auf den verschiedenen Ebenen deutlich den Bereich der allgemeinen Vollziehung der Gesetze durch Zentralstellen des Bundes (Bundeskanzleramt und Bundesministerien) von den besonderen Zentralstellen, der sonstigen obersten Organe die davon abweichend geregelt ist. Nach den Verschiedenheiten des Aufbaus dieser Organisationseinheiten kann eine unterschiedliche Regelung der Personalvertretung nicht als unsachlich angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120126.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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