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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;Rechtssatz
Auch das Vorhandensein weiterer Plakattafeln kann nicht zur Annahme führen, ein erhaltenswertes Ortsbild und Landschaftsbild sei gar nicht mehr vorhanden. In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Baubehörden, solche störenden Objekte durch die Erlassung und Vollstreckung baupolizeilicher Aufträge zu beseitigen. Im Beseitigungsauftrag liegt daher keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050242.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009