RS Vwgh 1993/2/2 92/12/0045

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0130 E 6. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abberufung eines Beamten von seiner nicht bloß vorübergehenden höheren Tätigkeit als Vertreter eines Behördenleiters bzw. eines Abteilungsleiters unter Beibehaltung eines schon bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches (einer Restverwendung) ist gem § 40 Abs 2 Z 2 BDG als einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu werten. (Hinweis auf E 14.5.1984, 83/12/0094, E 7.4.1987, 86/12/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120045.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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