RS Vwgh 1993/2/2 92/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 Abs2;
BauO Wr §2;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauO Wr §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;

Rechtssatz

Die Ansicht, daß im Stadium des Verfahrens zur Abänderung eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes zum Zwecke der Festsetzung einer Schutzzone jedenfalls das Argument, daß sich das Gebäude in einem wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild nicht erhaltungswürdigen Gebiet befindet, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, findet in der einschlägigen Rechtslage keine Deckung. Im übrigen entfalten Verordnungen eben grundsätzlich erst nach ihrer Beschlußfassung und ordnungsgemäßen Kundmachung rechtliche Wirkung, bezüglich der Schutzzonen hat aber der Gesetzgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen einer solchen Verordnung noch vor ihrer Beschlußfassung durch das zuständige Kollegialorgan Rechtswirkungen zugebilligt. Darüber hinaus ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Abbruchbewilligung, auf das § 60 Abs 1 lit d Wr BauO anzuwenden ist, ja nicht nur die Frage zu prüfen, ob sich das Gebäude in einem wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiet befindet, sondern auch die Frage, ob Gefahr besteht, daß das örtliche Stadtbild durch den Abbruch beeinträchtigt wird. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nur anordnen müssen, daß der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen auch schon vor Festsetzung der Schutzzone zu versagen ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050274.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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