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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dort, wo sich ein Bauvorhaben in einem bewilligungsfähigen und in einen nicht bewilligungsfähigen Teil zerlegen läßt, ist zu prüfen, ob nicht solche trennbaren Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind (Hinweis E 29.5.1990, 89/05/0239, 90/05/0090; hier kann nur für einzelne trennbare Teile die Baubewilligung erteilt werden, und zwar nicht nach der vom Bauwerber vorrangig ins Auge gefaßten Bestimmung des § 70 Wr BauO, sondern nur gem § 71 Wr BauO; der Wille des Bauwerbers ging dahin, subsidiär die Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 Wr BauO anzustreben; im vorliegenden Fall ist die Genehmigungsfähigkeit der Bienenhütte gem § 9 Abs 12 Wr KlGG nicht gegeben).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050273.X01Im RIS seit
03.05.2001