RS Vwgh 1993/2/2 92/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauRallg;
KlGG Wr 1979 §9 Abs12;

Rechtssatz

Dort, wo sich ein Bauvorhaben in einem bewilligungsfähigen und in einen nicht bewilligungsfähigen Teil zerlegen läßt, ist zu prüfen, ob nicht solche trennbaren Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind (Hinweis E 29.5.1990, 89/05/0239, 90/05/0090; hier kann nur für einzelne trennbare Teile die Baubewilligung erteilt werden, und zwar nicht nach der vom Bauwerber vorrangig ins Auge gefaßten Bestimmung des § 70 Wr BauO, sondern nur gem § 71 Wr BauO; der Wille des Bauwerbers ging dahin, subsidiär die Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 Wr BauO anzustreben; im vorliegenden Fall ist die Genehmigungsfähigkeit der Bienenhütte gem § 9 Abs 12 Wr KlGG nicht gegeben).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050273.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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