RS Vwgh 1993/2/2 92/05/0274

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 Abs2;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bindung der Verwaltungsbehörde (Bauoberbehörde) an den Beschluß eines Hilfsorganes des Gemeinderates (des zuständigen Gemeinderatsausschusses) über die Festsetzung einer Schutzzone iSd § 60 Abs 1 lit d Wr BauO hat der Gesetzgeber der Wr BauO nicht festgelegt, sodaß eine Bindung der Verwaltungsbehörde erst dann gegeben wäre, wenn der Gemeinderat einen derartigen Beschluß gefaßt hätte, und dieser Beschluß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht wurde, er also als Verordnung iSd § 1 Abs 2 Wr BauO zu beurteilen wäre.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050274.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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