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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs2;Rechtssatz
Eine Bindung der Verwaltungsbehörde (Bauoberbehörde) an den Beschluß eines Hilfsorganes des Gemeinderates (des zuständigen Gemeinderatsausschusses) über die Festsetzung einer Schutzzone iSd § 60 Abs 1 lit d Wr BauO hat der Gesetzgeber der Wr BauO nicht festgelegt, sodaß eine Bindung der Verwaltungsbehörde erst dann gegeben wäre, wenn der Gemeinderat einen derartigen Beschluß gefaßt hätte, und dieser Beschluß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kundgemacht wurde, er also als Verordnung iSd § 1 Abs 2 Wr BauO zu beurteilen wäre.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050274.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011