RS Vwgh 1993/2/2 90/05/0151

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BauO Wr §127 Abs8 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Enthält eine Berufung keinen begründeten Berufungsantrag (hier wurde in einem Baueinstellungsverfahren lediglich behauptet, daß alle Auflagen erfüllt worden seien) und betrifft die Berufung allein eine Tatfrage (hier Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe), kann der Umstand, daß der Berufungswerber keinen Rechtsbeistand beigezogen hat, keine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990050151.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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