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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §32 Abs1;Rechtssatz
Die Einkünfte eines Börsesensales sind nicht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung ändert es auch nichts, wenn § 32 Abs 1 BörseG 1989 von einer freiberuflichen Tätigkeit des Börsesensales spricht, weil damit auf das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit iSd Gewerbeordnung (Hinweis § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973) Bezug genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130296.X01Im RIS seit
11.07.2001